Takko bekommt Überbrückungskredit

  /  15.03.2021

Takko Fashion konnte zusätzliche finanzielle Mittel über rund 54 Mio. Euro aufbringen. Der Smart Discounter hatte zunächst eine Landesbürgschaft beantragt…

Takko Fashion konnte den Finanzierungsbedarf senken und nach Gesprächen mit Banken, Investoren und Eigentümer zusätzliche finanzielle Mittel über rund 54 Mio. Euro aufbringen. Damit sei die Zukunft des Smart Discounters gesichert. Den Finanzbedarf habe das Unternehmen dank der hohen Kundennachfrage seit der teilweisen Wiedereröffnung sowie durch das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter reduzieren können. Karl-Heinz Holland, Beiratsvorsitzender und Interims-CEO: „Wir freuen uns, dass wir so schnell eine Lösung gefunden haben. Der Kredit ermöglicht es uns, kurzfristig unsere operativen Kosten zu decken und den Fortbestand unseres kerngesunden Unternehmens zu sichern. Der verlängerte Lockdown hatte Takko Fashion absolut unverschuldet in eine finanzielle Extremsituation gebracht, die die Aufnahme dieses Überbrückungskredits notwendig macht. Dank unseres nachhaltig erfolgreichen Geschäftsmodells sind wir zuversichtlich, die Gelder schnell zurückzahlen zu können.“

Die kürzlich beschlossene Öffnungsperspektive gebe dem Unternehmen Zuversicht: Takko Fashion sei optimistisch, den bisher erfolgreichen Wachstumskurs mittelfristig wieder fortsetzen zu können. Takko betreibt mehr als 1.900 Filialen in 17 Ländern und beschäftigt fast 18.000 Angestellte.

Der Smart Discounter hatte zunächst beim Land Nordrhein-Westfalen eine Landesbürgschaft für einen kurzfristigen Überbrückungskredit beantragt; die Gespräche scheiterten. Land und Bund hatten die Wirtschaftsprüfung PwC damit beauftragt, den Bürgschaftsantrag zu prüfen, doch die von PwC auferlegten Bedingungen seien auch nach intensiven Verhandlungen mit Banken, Investoren und Partnern, die dabei an das Maximum des Umsetzbaren gegangen seien, unerfüllbar, hieß es laut Takko. Das Wirtschaftsministerium erklärte daraufhin, man bedauere, dass Takko das Angebot der staatlichen Bürgen, einen Kredit für die betriebsnotwendige Liquidität zu besichern, nicht angenommen habe. Üblich sei es in derartigen Fällen, dass sich die Bürgschaft auf die für den Fortbestand des Unternehmens erforderlichen Kreditmittel beschränke. Regelmäßig sei dabei auch ein angemessener Beitrag des Unternehmenseigentümers erforderlich, ebenso Beiträge sonstiger Stakeholder. Boni, Beratungskosten und Anleihezinsen, die aus dem Anteilserwerb resultierten, könnten nicht Gegenstand staatlicher Unterstützung sein.

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