Der Eilantrag von Riani auf Öffnung des Einzelhandels wurde vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim abgelehnt. „Wir sind über die Entscheidung sehr enttäuscht. Die Begründungen sind uns so nicht ersichtlich, zumal Konzepte wie ‚Click & Meet‘ in anderen Bundesländern umgesetzt werden. Der Schutz der Bevölkerung muss gewahrt werden, ohne eine immer wiederkehrende Gefährdung von Existenzen zu riskieren. Der Einzelhandel benötigt dringend wirtschaftliche Perspektiven, Handlungsmöglichkeiten und eine Alternative zu einem nicht endenden Lockdown. Wir hoffen nun auf die morgige MPK und werden mit unserer Initiative weiter dafür kämpfen, dass eine schnelle und sichere Öffnung erfolgt“, so Martina und Mona Buckenmaier, Riani GmbH.
Zur Ablehnung des Eilantrags führt der 1. Senat des VGH aus, die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes für Betriebsschließungen seien gegenwärtig voraussichtlich erfüllt. Die 7-Tages-Inzidenz liege bundesweit über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. In einer solchen Konstellation seien „bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben“ (§ 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG). Die Entscheidung des Antragsgegners in der Corona-Verordnung, den Betrieb von Einzelhandelsgeschäften grundsätzlich zu untersagen, sei auch Teil einer solchen „bundesweiten Abstimmung“. In Bezug auf die Gleichstellung mit Friseurbetrieben heißt es, Friseurdienstleistungen würden noch der Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Sie dienten der grundlegenden Körperpflege und seien in der Regel nicht über längere Zeit aufschiebbar. Außerdem könnten Friseure keinen Liefer- und Abholdienst sowie Online-Handel anbieten. Click & Meet würden zu einer beachtlichen Erhöhung der Mobilität in der Bevölkerung und zu einem nennenswerten Anstieg von sozialen Kontakten durch einen „Präsenzhandel“ führen.
Einen Hoffnungsschimmer stelle laut Riani folgender Auszug aus dem Beschluss des VGH dar: „Die Schließung bzw. Einschränkung von Betrieben unterliegt als dauerhaft eingreifende Maßnahme allerdings der Verpflichtung der Landesregierung zur fortlaufenden Überprüfung, insbesondere wie wirksam die Maßnahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Corona-Virus sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen Betriebe auswirken. Der Verordnungsgeber wird daher künftig gehalten sein, besonders kritisch im Blick zu behalten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Maßnahmen das verfolgte Ziel tatsächlich erreichen und ob das Gesamtkonzept der Infektionsschutznahmen in der Corona-Verordnung weiterhin in sich stimmig ist. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Infektionszahlen sowie der daraus gegebenenfalls resultierenden Belastung des Gesundheitswesens wird er vor dem Hintergrund der bereits bewirkten Grundrechtseingriffe fortlaufend und – zumal mit Blick auf die Zeit nach dem 07.03.2021 – besonders gründlich zu bewerten haben, ob die getroffenen Maßnahmen nach angemessen sind oder ob die Infektionsketten und die Infektionsgefahr auch mit milderen Eingriffen als beherrschbar angesehen werden können.“
Der von Riani initiierten bundesweiten Initiative „Handeln für den Handel“ haben sich mittlerweile über 150 Marken, Einzelhändlerinnen und Einzelhändler und Unternehmen angeschlossen.
Riani: Antrag auf Wiedereröffnung abgelehnt
/ 02.03.2021Das Verwaltungsgericht in Mannheim hat den Eilantrag von Riani auf Wiedereröffnung abgelehnt. Zahlreiche Unternehmen hatten sich der Kampagne angeschlossen…

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