Lieferkettengesetz verabschiedet

  /  14.06.2021

Das neue deutsche Lieferkettengesetz für Unternehmen ab 3.000 bzw. 1.000 Mitarbeitenden wurde verabschiedet und tritt 2023 in Kraft. Es gibt aber noch Lücken…

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) tritt 2023 in Kraft und gilt für Unternehmen ab 3.000 Angestellten, ab 2024 für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden mit Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Das Gesetz verpflichtet die Unternehmen, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte und bestimmter Umweltstandards nachzukommen. Es bezieht sich auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNLP) und verfolgt das Ziel, die Rechte von Menschen entlang von globalen Lieferketten gegenüber Unternehmen zu stärken. Das Gesetz ist eine Antwort auf die Vorfälle, an denen deutsche Unternehmen in den letzten Jahren bei ihren Auslandsgeschäften direkt oder indirekt beteiligt waren, darunter brennende oder eingestürzte Fabriken, Kinderarbeit oder zerstörte Regenwälder.

Vor diesem Hintergrund hat sich die Initiative Lieferkettengesetz im September 2019 als zivilgesellschaftliches Bündnis gegründet und seitdem von der Bundesregierung gefordert, ein Lieferkettengesetz zu verabschieden. Dieses müsse zwei Ziele verfolgen: Unternehmen müssen Schäden an Mensch und Umwelt vermeiden, indem sie vorsorgende Maßnahmen ergreifen und Betroffene erhalten leichter eine Wiedergutmachung, wenn ein Schaden eingetreten ist. Das Gesetz wurde am 11. Juni 2021 verabschiedet, ist aber an einigen Stellen abgeschwächt worden – auf Druck einiger Wirtschaftsverbände, des CDU-Wirtschaftsrats und des Bundeswirtschaftsministers.

Die Sorgfaltspflichten gelten vollumfänglich nur für den eigenen Geschäftsbereich und für unmittelbare, nicht aber für mittelbare Zuliefererinnen und Zulieferer. Dort müssen Unternehmen nur anlassbezogen eine Risikoanalyse durchführen, wenn sie „substantiierte Kenntnis“ über eine mögliche menschenrechtliche Verletzung erlangen. Es fehlt zudem eine zivilrechtliche Haftungsregel, wonach Unternehmen für Schäden haften, die sie durch Missachtung ihrer Sorgfaltspflichten verursacht haben. Das Gesetz berücksichtigt außerdem Umweltaspekte nur teilweise. Zwar erfasst es die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft im Rahmen der menschenrechtlichen Risiken, Umweltzerstörungen durch Biodiversitätsverlust hingegen nicht, auch das Klima findet keine Berücksichtigung als Schutzgut. Es bestehen auch Lücken bei den Themen Geschlechtergerechtigkeit und indigene Beteiligungsrechte. So ist beispielsweise geschlechtsbezogene Gewalt und Diskriminierung nicht als Verbotstatbestand aufgeführt.

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