„Händler helfen Händlern“: Verfassungsbeschwerde

  /  31.05.2021

Die Initiative „Händler helfen Händlern“ legt Verfassungsbeschwerde gegen die Bundes-Notbremse ein und stellt Interessierten den Entwurf als „Rohling“ zur Verfügung…

Die Pro-Bono-Initiative „Händler helfen Händlern“ reicht eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Novelle des Infektionsschutzgesetzes, der „bundeseinheitlichen Notbremse“ ein. Vertreten durch die Beschwerdeführer EK Servicegroup (Bernhard Schnittker GmbH), Engelhorn, Ernsting‘s family, die Intersport Deutschland (Voswinkel und Borgmann Sport), Jeans Fritz, mister*lady, Rose Bikes, Takko und Tom Tailor, hat die Initiative in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek und dem Verfassungsrechtler Prof. Dr. Josef Franz Lindner von der Universität Augsburg, die Anträge verfasst und gestellt.

Im Wesentlichen wird mit der Verfassungsbeschwerde der § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 IfSG angegriffen. Dabei handelt um die „bundeseinheitliche Notbremse“, in der geregelt wird, dass die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote bei Überschreitung der Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen untersagt ist. Die Beschwerdeführer sehen sich durch dieses Gesetz unmittelbar in ihren Grundrechten verletzt und berufen sich vorrangig auf eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG), eine Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) und eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 I GG). „Der Schutz des Lebens und der Gesundheit des einzelnen hat oberste Priorität. Und die Gesundheit unserer Kunden und Mitarbeiter stellen wir über jede Öffnungsabsicht – ganz egal, wie hart auch die wirtschaftliche Situation im Handel gerade ist“, erklärt Marcus Diekmann, Initiator und CEO von Rose Bikes. „Aus diesem Grund haben wir auch von einem Eilantrag unserer Beschwerde abgesehen. Mit unserer Initiative wollen wir nicht in einen Topf geworfen werden mit den vielen anderen Eilanträgen aus dem Handelsumfeld, die allzu forsch auf Wiederöffnung geklagt haben. Wie im Vorfeld angekündigt ist unser Anliegen vielmehr auf die handwerklichen und damit inhaltlichen Fehler im Bundesgesetz hinzuweisen, die in Summe zur Verfassungswidrigkeit führen“ ergänzt Alexander v. Preen, CEO der Intersport Deutschland eG.

Im Vordergrund der Verfassungsbeschwerden stehen die drei Einwände Verletzung der Berufsfreiheit, Verletzung des Eigentumsgrundrechts und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes: Die Initiative sieht sich gerade im Rahmen der Berufsfreiheit durch das Bundesgesetz stark eingeschränkt. Auch fehlt der Gruppe das Verständnis wie dem Ziel, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, mit dem Schließen des Einzelhandels Rechnung getragen werde. Dieses Gesetz ziele in erster Linie darauf, Inzidenzwerte zu senken, die die Realität der pandemischen Lage nicht richtig abbilde. Studien des RKI belegen, dass ein etwaiges Ansteckungsrisiko durch die bestehenden Hygienekonzepte im Handel gering sei. Es sei also nicht davon auszugehen, dass durch die Öffnung des stationären Handels das Infektionsgeschehen stark zunehmen würde.

Gleiches gelte für den zweiten Einwand hinsichtlich des Eingriffs in das Eigentumsrecht. Dieses Grundrecht sei ebenfalls durch das Gesetz betroffen, da durch das Öffnungsverbot der Ladengeschäfte die Möglichkeit des Warenabsatzes beeinträchtigt und teilweise unmöglich gemacht werde. Dadurch könnten erworbene Waren nicht verkauft werden und müssten später zum Teil mit starker Wertminderung verkauft oder sogar vernichtet werden.

Zudem geht es um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 GG, in dem vergleichbare Geschäfte (privilegierte und nicht privilegierte) offensichtlich unterschiedlich behandelt würden, ohne dass aus einer Gesetzesbegründung ein Sachgrund dafür ersichtlich sei. „Es ist für uns völlig unverständlich, warum ein Gartencenter unabhängig vom Inzidenzwert öffnen darf, und der danebenliegende Baumarkt schließen muss. Aus Infektionsschutzgesichtspunkten macht diese unterschiedliche Behandlung keinen Sinn und dient definitiv nicht dem Zweck des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des einzelnen“, so Diekmann stellvertretend für die Händlergruppe. „Wenn wir das Infektionsschutzgesetz eng auslegen, könnte uns in Zukunft jede normale Grippe wieder in den Lockdown schicken. Spätestens das zeigt, dass einige Punkte in dem Gesetz nicht zu Ende gedacht wurden“, ergänzt er.  

„Händler helfen Händlern“ stellt den Entwurf der Verfassungsbeschwerde als „Rohling“ jedem Händler und jeder Händlerin gegen eine Kostenpauschale zur Verfügung, sodass alle Interessenten die Vorlage auf die eigene Unternehmenssituation anpassen und dann selbst als Beschwerde beim Verfassungsgericht einreichen können.

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