Guess-Vertriebspraktiken auf dem Prüfstand

  /  07.06.2017

Die EU-Kommission hat eine Untersuchung der Vertriebspraktiken von Guess einleitet. Dabei geht es um eine eventuelle Hinderung der Händler an Auslandsverkäufen…

Derzeit prüft die EU-Kommission, ob Guess Einzelhändler auf rechtswidrige Weise an Auslandsverkäufen im EU-Binnenmarkt hindert. Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärt: „Der Kommission liegen Informationen vor, dass Guess in seine Vertriebsverträgen den Weiterverkauf an Verbraucher im Ausland verbietet. Ein zentraler Vorteil des Binnenmarktes ist die Möglichkeit der Verbraucher, über Grenzen hinweg Einkäufe zu tätigen und so mögliche Preis- oder Qualitätsvorteile zu nutzen. Wir wollen daher die Vertriebspraktiken von Guess näher unter die Lupe nehmen und uns vergewissern, dass sich das Unternehmen an die Regeln hält und nicht Verbraucher daran hindert, Waren im Ausland einzukaufen.“ Der Kommission liegen laut eigenen Angaben Informationen vor, dass Guess in seinen Vertriebsverträgen mit Einzelhändlern den Online-Verkauf an Einzelhändler oder Konsumenten in anderen Mitgliedstaaten verbietet. Möglicherweise werde auch Großhändlern der Verkauf an Einzelhändler in anderen Mitgliedstaaten untersagt.

Unternehmen ist es grundsätzlich erlaubt, das Vertriebssystem nach eigenen Wünschen zu gestalten, geltendes EU-Wettbewerbsrecht ist allerdings einzuhalten. Insbesondere haben Verbraucher das Recht, Waren bei jedem von einem Hersteller zugelassenen Händler zu erwerben, auch wenn letzterer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Die untersuchten Vertriebsverträge von Guess verstoßen möglicherweise gegen das EU-Wettbewerbsrecht, nach dem Vereinbarungen zwischen Unternehmen verboten sind, die den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt verhindern, einschränken oder verfälschen.

In einem kürzlich veröffentlichten Abschlussbericht über die Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel hatte die Kommission festgestellt, dass mehr als 10% der befragten Einzelhändler bereits mit Einschränkungen des Auslandsverkaufs in ihren Vertriebsverträgen konfrontiert waren.

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