Greenwashing-Abmahnung für Modeunternehmen

  /  06.04.2022

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat drei Unternehmen im Textilbereich wegen im Bereich Nachhaltigkeit irreführender Werbung abgemahnt bzw. Klage eingereicht…

Wegen irreführender Nachhaltigkeitswerbung hat die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz drei Unternehmen aus der Modebranche abgemahnt. Anders als der Begriff „bio“ sind Aussagen wie „nachhaltig“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“ gesetzlich nicht definiert und Unternehmen setzen somit selbst fest, was sie darunter verstehen. Da Hunkemöller auf die Abmahnung hin keine Unterlassungserklärung abgegeben habe, hat die Verbraucherzentrale Klage eingereicht und wird gerichtlich klären lassen, ob einige online angebotene Kleidungsstücke als nachhaltig beworben werden dürfen, wenn nicht sichergestellt ist, dass das Produkt aus nachhaltig produzierten Materialien besteht. Das Unternehmen begründet die Werbung mit der Mitgliedschaft bei einer Organisation, die die Produktion nachhaltiger Baumwolle fördert und voraussetzt, dass Mitgliedsunternehmen ihren Bedarf an Baumwolle aus mindestens 10% der so hergestellten Baumwolle decken. Dieser Anteil wird in der Lieferkette mit konventionell hergestellter Baumwolle vermischt. In welchen Kleidungsstücken die „umweltfreundlichere“ Baumwolle am Ende tatsächlich stecke, sei willkürlich. Mit der Klage wolle man zu mehr Transparenz bei der Werbung mit Nachhaltigkeit beitragen.

Ebenfalls abgemahnt wurde die Fashion ID GmbH & Co. KG, Betreiber des Onlineshops Peek-cloppenburg.de. Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass Kleidungsstücke als nachhaltig beworben wurden, ohne dass ausreichend transparent darüber aufgeklärt wurde, woraus sich die explizit beworbene Nachhaltigkeit ergibt.

Die Popken Fashion GmbH hatte in ihrem Webshop ebenfalls mit Nachhaltigkeit bei einzelnen Artikeln geworben und dies mit dem Oeko-Tex Standard 100 Label begründet. Das Siegel zertifiziert die Schadstofffreiheit des Endprodukts. Kriterien, wie die Verwendung umweltfreundlicher Materialien oder ressourcenschonende Produktionsprozesse werden im Prüfverfahren nicht berücksichtigt, weshalb die Verbraucherzentrale darin eine Irreführung sah. Mit beiden Unternehmen konnte eine außergerichtliche Einigung erzielt werden und die beanstandeten Websites wurden zwischenzeitlich umgestaltet.

„Für Verbraucher:innen sind die zugrunde liegenden Kriterien teilweise nur schwer nachvollziehbar“, so Verbraucherrechtsexpertin Jennifer Häußer. „Gibt es dazu in der Werbung keine genaueren Informationen, werden Kund:innen leicht in die Irre geführt und kaufen Produkte mit falschen Vorstellungen.“

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