Green Claims: EU will Vorschlag zurückziehen

  /  05.11.2026

Die EU-Kommission plant die Rücknahme von Green Claims. Die Regeln gegen irreführende Umweltwerbung gelten für Marken und Händler weiter…

Umweltversprechen bleiben auch ohne Green-Claims-Richtlinie an Vorgaben gebunden.

Die EU-Kommission will den Vorschlag für die Green-Claims-Richtlinie zurückziehen. Ihr Arbeitsprogramm 2027 sieht die Rücknahme innerhalb von sechs Monaten vor. Die Kommission hält eine Unterstützung im Rat innerhalb eines angemessenen Zeitraums für unwahrscheinlich. Aufgehoben würde damit keine bereits geltende Richtlinie: Green Claims war bislang ein Gesetzgebungsvorschlag.

Für Modemarken und Händler sind zwei getrennte EU-Vorhaben auseinanderzuhalten. Die geplante Green-Claims-Richtlinie sollte genauer festlegen, wie konkrete freiwillige Umweltangaben begründet und überprüft werden. Vorgesehen war grundsätzlich eine Prüfung durch unabhängige, akkreditierte Stellen vor der Verwendung der betreffenden Aussagen. Diese zusätzlichen Anforderungen sollen mit der Rücknahme nicht weiterverfolgt werden.

Bereits beschlossen ist dagegen die EmpCo, die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Ihre Vorgaben sind seit dem 27. September 2026 anzuwenden. In Deutschland stehen die entsprechenden Werbevorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG. Die geplante Rücknahme von Green Claims ändert daran nichts.

Allgemeine Umweltversprechen wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ sind deshalb weiterhin unzulässig, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Gemeint ist eine rechtlich definierte Grundlage, etwa das EU-Umweltzeichen oder ein einschlägiges, offiziell anerkanntes Umweltzeichensystem. Der Nachweis muss zur gesamten Aussage passen. Ein beliebiges Zertifikat oder ein einzelner Materialvorteil genügt dafür nicht.

Beim Begriff „nachhaltig“ reicht eine ausschließlich ökologische Grundlage ebenfalls nicht aus. Die Bezeichnung kann zusätzlich soziale Eigenschaften einschließen, beispielsweise Arbeitsbedingungen. Ein Nachweis über einen Umweltvorteil belegt diese weiteren Eigenschaften nicht. Das Wort ist nicht unabhängig von jedem Zusammenhang verboten. Seine konkrete Bedeutung, die Darstellung und die Belege müssen jedoch zusammenpassen. Eine Zertifizierung macht ein umfassendes Nachhaltigkeitsversprechen nicht automatisch zulässig.

Auch „wir arbeiten überwiegend nachhaltig“ wird durch den Zusatz „überwiegend“ nicht automatisch erlaubt. Für sich genommen erklärt der Satz weder, welche Tätigkeiten gemeint sind, noch nach welchen Kriterien sie bewertet werden. Einzelne Maßnahmen dürfen außerdem keinen irreführenden Eindruck von der gesamten Geschäftstätigkeit vermitteln. Ob eine konkrete Werbung zulässig ist, hängt deshalb von ihrer vollständigen Darstellung und den Nachweisen ab.

Enger gefasste Angaben sind davon zu unterscheiden. Ein ausdrücklich hypothetisches Formulierungsbeispiel wäre: „Der Oberstoff dieser Jacke besteht zu 80 Prozent aus recyceltem Polyester.“ Material, Anteil und Bezug auf den Oberstoff müssten zutreffen und belegbar sein. Daraus folgt keine Aussage über die Nachhaltigkeit der gesamten Jacke. Wird ein allgemeines Umweltversprechen durch eine Erklärung konkretisiert, muss diese auf demselben Medium klar und hervorgehoben stehen. Eine versteckte Erläuterung an anderer Stelle genügt dafür nicht.

Nachweis und externe Prüfung sind ebenfalls zu unterscheiden. Die bestehenden Vorschriften verlangen nicht pauschal, dass jede einzelne Materialangabe vor ihrer Veröffentlichung extern zertifiziert wird. Unabhängige Überprüfungen bleiben aber in bestimmten Fällen vorgeschrieben. So müssen nichtstaatliche Nachhaltigkeitssiegel auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Überwachung beruhen. Umweltbezogene Zukunftsversprechen benötigen unter anderem überprüfbare Verpflichtungen und einen realistischen Umsetzungsplan, der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen kontrolliert wird.

Die angekündigte Rücknahme betrifft somit ein zusätzlich geplantes Regelwerk. Zutreffende, belegbare Angaben über Materialien oder konkrete Maßnahmen bleiben möglich. Pauschale Nachhaltigkeitsversprechen werden durch das Ende des Green-Claims-Vorschlags nicht wieder freigegeben.

Key Facts
Vorhaben: EU-Kommission plant Rücknahme des Green-Claims-Richtlinienvorschlags
Arbeitsprogramm: 2027, veröffentlicht am 4. November 2026
Zeitplan: Rücknahme innerhalb von sechs Monaten vorgesehen
Verfahrensstand: Green Claims bislang nicht als Richtlinie verabschiedet
Geplante Anforderungen: Einheitliche Begründung und grundsätzlich unabhängige Vorabprüfung bestimmter Umweltangaben
EmpCo: Separate Richtlinie (EU) 2024/825 bleibt unberührt
Anwendung: EmpCo-Vorgaben seit 27. September 2026 anzuwenden
Deutschland: Entsprechende Werbevorschriften im UWG
Werbung: Keine pauschale Freigabe allgemeiner Nachhaltigkeitsversprechen
Unabhängige Überprüfung: Bleibt unter anderem bei Zertifizierungssystemen und bestimmten Umwelt-Zukunftsversprechen relevant

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