Der Markenname Fit Flop darf laut des Oberlandesgerichts Düsseldorf hierzulande für Schuhe nicht mehr verwendet werden. Im Oktober 2009 hatte die Bernd Hummel Holding, die hinter dem Brand Flip Flop steht, wegen Markenrechtsverletzung aufgrund von Verwechslungsgefahr Klage eingereicht. Nachdem das Landgericht Düsseldorf in erster Instanz bereits 2010 ein entsprechendes Urteil aussprach, schloss sich das Oberlandesgericht Düsseldorf dieser Entscheidung jetzt an. Durch den Einsatz der Marke Fit Flop würden die älteren Rechte an dem Label Flip Flop wegen Verwechslungsgefahr verletzt.
„Gegen den ‚Namenspirat’ gerichtlich vorzugehen, stand außer Frage. Es geht nicht nur um die Verwechslungsgefahr, die von dem Namensträger, der auch in der Schuhbranche tätig ist, ausgeht, sondern auch um die Haltung, sich in gewisser Weise eine Piraterie von geistigem Eigentum zu Nutze zu machen“, erklärt Torsten Sereda, Manager Corporate Communications der Bernd Hummel Holding GmbH.
Nach Auffassung der Richter sei eine Entwicklung des Labels Flip Flop zu einem beschreibenden Begriff für eine bestimmte Sandalenform nicht zu erkennen, so dass der Schutz dieser Marke uneingeschränkt fort bestehe. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
Flip Flop vs. Fit Flop: 2. Runde
/ 05.03.2012Laut des OLG Düsseldorf ist die Verwendung der Marke Fit Flop für Schuhe in Deutschland untersagt. Nachdem ein entsprechendes Urteil bereits im Jahr 2010 vom Landgericht Düsseldorf gefällt wurde, hat das OLG Düsseldorf diese Entscheidung jetzt bestätigt.

FÜR DEN VOLLSTÄNDIGEN INHALT DIESER SEITE, MELDEN SIE SICH BITTE AN.
Noch kein Mitglied?
Dann registrieren Sie sich jetzt für den kostenfreien 1st-blue-Business Club.
Als Teil unserer Community erhalten Sie Zugriff auf Branchen-News, Orderinfos, Netzwerktools und den wöchentlichen B2B-Newsletter.