EmpCo: Schutz für Altbestände beschlossen

  /  28.09.2026

Der Bundestag hat eine EmpCo-Erleichterung für Altbestände beschlossen. Die noch nicht verkündete Regel soll rückwirkend ab 27. September gelten…

Der Bundestag hat am 24. September eine Sonderregel für EmpCo-relevante Altbestände beschlossen. Der neue § 15b UWG soll Unterlassungsansprüche bei bestimmten Verstößen gegen die neuen Vorgaben zur Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung bis September 2028 einer besonderen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterwerfen. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die Befassung des Bundesrats und die Verkündung im Bundesgesetzblatt stehen aus.

EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“ und bezeichnet die EU-Richtlinie 2024/825. Mit ihrer Umsetzung im UWG sollen Greenwashing und bestimmte irreführende Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen im Verbrauchergeschäft eingedämmt werden.

Die EmpCo-Vorgaben selbst sind seit dem 27. September 2026 anzuwenden. Sie verschärfen unter anderem die Anforderungen an Aussagen zu Umwelt- und Sozialmerkmalen, Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Für Waren, die bereits vor diesem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, soll § 15b UWG eine begrenzte Erleichterung schaffen.

Die Regel ändert nicht, ob eine Aussage rechtlich zulässig ist. Sie betrifft ausschließlich die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen. Bei der Prüfung sollen die Schwere eines Verstoßes, die Anstrengungen des Unternehmens zur Korrektur, die Kosten einer Beseitigung sowie mögliche Umweltbelastungen berücksichtigt werden. Damit soll verhindert werden, dass Warenbestände allein wegen nicht mehr zulässiger Aussagen vorschnell umetikettiert, ausgesondert oder vernichtet werden müssen.

Eine pauschale Abverkaufsfrist ist damit nicht verbunden. Je nach Einzelfall können zusätzliche Informationen, eine konkrete Abverkaufsfrist oder bei unverhältnismäßigen Folgen auch der Ausschluss eines Unterlassungsanspruchs in Betracht kommen. Die beschlossene Regel soll am 27. September 2028 wieder entfallen.

Nicht erfasst sind die begleitenden Werbemittel. Webshops, Unternehmensseiten, Social-Media-Beiträge, Kataloge, Plakate und sonstige Kommunikation müssen seit dem 27. September den neuen EmpCo-Vorgaben entsprechen. Das gilt auch für ältere Posts und noch laufende Kampagnen.

Für Marken und Handel bedeutet das: Altware und Kommunikation müssen getrennt betrachtet werden. Entscheidend für eine spätere Einzelfallprüfung dürfte sein, ob sich ein Bestand nachweisbar bereits vor dem Stichtag im Verkehr befand und welche zumutbaren Schritte zur Korrektur unternommen wurden.

Key Facts
Regelung: neuer § 15b UWG
Beschluss: Bundestag, 24. September 2026
Status: noch nicht verkündet
EmpCo: EU-Richtlinie gegen Greenwashing und irreführende Nachhaltigkeitsaussagen
Geplante Wirkung: rückwirkend ab 27. September 2026
Erfasst: vor dem Stichtag in Verkehr gebrachte Waren
Gegenstand: bestimmte EmpCo-Verstöße und Unterlassungsansprüche
Prüfkriterien: Schwere, Korrekturmaßnahmen, Kosten, Umweltbelastung
Keine Erleichterung: Websites, Webshops, Social Media, Kataloge, Plakate
Geplantes Ende: 27. September 2028

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