Corona-Verkaufsflächenregelung verfassungswidrig

  /  27.04.2020

Die wegen der Corona-Pandemie in Kraft getretene Verkaufsflächenregelung widerspricht laut dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof dem Gleichheitsgrundsatz…

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Kraft gesetzt. Das von der Staatsregierung aufgrund der Corona-Pandemie verhängte Verkaufsverbot für Stores mit einer Fläche von mehr als 800 qm wurde für verfassungswidrig erklärt.

Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden Betriebe wie Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe wie Buchhandlungen ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden weitere Einzelbetriebe freigegeben, soweit eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschritten wird. Die getroffenen Regelungen seien nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar und die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Verordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel.

Der BayVGH hat dennoch „ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020“ davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt. Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.

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