Bundesweite Corona-Notbremse beschlossen

  /  14.04.2021

Das Bundeskabinett hat die Änderung des Infektionsschutzgesetzes konkretisiert. Ab einer Inzidenz von 100 müssen Shops schließen; zudem soll es eine Ausgangssperre geben…

Das Bundeskabinett hat am 13. April 2021 die angekündigte Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen; der Bundestag muss noch zustimmen. In dem Entwurf des „Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist festgelegt, dass der Einzelhandel ab einer Inzidenz von 100 schließen muss. Ausgenommen bleiben der Lebensmittelhandel sowie Drogerien, Apotheken und Sanitätshäuser, Tankstellen, Buchhandlungen und Blumengeschäfte sowie Tierbedarfs- und Gartenmärkte. Friseursalons dürfen geöffnet bleiben. Zudem soll eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr gelten, Ausnahmen gibt es auch hier: medizinische Notfälle, berufsbedingte Gründe, die Wahrnehmung des Sorge- oder Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger sowie die Begleitung Sterbender und die Versorgung von Tieren. Private Treffen sind nur mit dem eigenen Haushalt und einer weiteren Person erlaubt, Kinder werden nicht mitgezählt. Bei Trauerfeiern dürfen bis zu 15 Personen zusammenkommen. Schulen und Kitas dürfen bei einer Inzidenz unter 200 geöffnet bleiben.

Liegt der Inzidenzwert fünf Tage lang unter 100, sollen die Maßnahmen am übernächsten Tag entfallen. Liegt der Wert drei Tage lang über 100, treten sie ab dem übernächsten Tag wieder in Kraft.

Der HDE warnt in einem Brief an die Bundestagsabgeordneten vor Verschärfungen für den Einzelhandel. Die mit dem Gesetzentwurf verfolgte Zielsetzung, das Infektionsgeschehen einzudämmen und oberhalb von Inzidenzwerten von 100 in einzelnen Landkreisen dort bundeseinheitliche Maßnahmen zu definieren, die auch zur Bekämpfung nachweislicher Infektionsherde etwa im privaten Rahmen geeignet sind, wird begrüßt. Allerdings sei es in keinster Weise nachvollziehbar, dass im aktuellen Gesetzentwurf zu § 28 b (1) Ziffer 4 für den Einzelhandel Regelungen vorgesehen sind, die weit über die Bund-Länder-Beschlüsse vom 22. März und den Status quo vor dem 7. März hinausgehen und für den Handel gravierende weitere zusätzliche Beschränkungen implizieren. So würde die im Lebensmittelhandel und dem Handel mit Gütern des täglichen Bedarfs bislang geltende Kundenbegrenzung verschärft und die maximal zulässige Kundenzahl halbiert. Auch würde die in einigen Bundesländern eingeführte Test-Option durch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Reglungen ersatzlos gestrichen. Ebenso wäre die Möglichkeit von Click & Collect wäre nicht mehr möglich.

Update, 19. April:
Der Bundestag könnte am Mittwoch, den 21. April 2021, die Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschieden. Die geplante Ausgangssperre steht allerdings in der Kritik. Unter anderem will außerdem Intersport zusammen mit zahlreichen Unternehmen sowie Einzelhändlerinnen und -händlern, darunter Engelhorn und Tom Tailor, vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. So soll entweder der Lockdown für den Handel aufgehoben oder für finanzielle Hilfe gesorgt werden. 

Die Bundesländer haben den Lockdown derweil unterschiedlich verlängert, größtenteils bis zum 2. oder zum 9. Mai 2021. NRW hat die Corona-Schutzverordnung vorerst nur bis zum 26. April verlängert. Es solle die Zeit überbrückt werden, bis die einheitlichen Regeln greifen.

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