Bayern kippt 2G-Regel im Modehandel

  /  29.12.2021

In Bayern ist die 2G-Regel für den Modeeinzelhandel am 29. Dezember gekippt worden. Ab sofort gehören Fashion-Shops damit zu Geschäften des täglichen Bedarfs...

Ab dem heutigen 29. Dezember 2021 gilt in Bayern die Corona-bedingte 2G-Regel, die besagt, dass nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben, für Einzelhandelsgeschäfte im Bereich Fashion laut Bayerischem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr. Sie zählen damit ab sofort zu Geschäften zur Deckung des täglichen Bedarfs, da „deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten“ könne.

Weiterhin ausgenommen von der 2G-Regel sind außerdem Lebensmittelläden, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken und Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte sowie Spielwarengeschäfte.

Update: Der Antrag einer Klägerin wurde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig abgelehnt, da ihre Fashion-Shops der Deckung des täglichen Bedarfs dienen würden und sie deshalb gar nicht von der 2G-Regel betroffen sei. Es sei in der Corona-Verordnung aufgezählt, wo die 2G-Regel nicht gelte, weshalb der Modeeinzelhandel davon ausgegangen ist, dass selbige in allen anderen Stores umgesetzt werden müsse.

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